(1) Diese nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen dem Immobilienmakler Sven Rathgeber (im Folgenden: Makler) und dem Kunden. Kunde im Sinne dieses Vertrages kann sowohl der Verkäufer bzw. Vermieter einer Immobilie als auch der Käufer bzw. der Mieter sein.
(2) Ist von einem Hauptvertrag die Rede, dann ist damit ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag gemeint.
(3) Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser abweichen, oder ihnen
widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
(1) Für das Zustandekommen des Maklervertrages ist die Textform erforderlich. Der Makler wird dem Kunden vor Aushändigung eines umfassenden Exposés bzw. vor Erstellung eines Verkaufsangebotes den Maklervertrag in Textform zukommen lassen. Dieser kommt durch Unterschrift des Kunden rechtswirksam zustande. Die Textform ist auch gewahrt, wenn der Kunde bei Anforderung des Exposés über die Internetseite des Maklers dem Maklervertrag auf elektronischem Wege zustimmt.
(2) Im Falle eines Mietobjektes ist, wenn ein Provisionsanspruch gegenüber dem Wohnungssuchenden entstehen soll, ein Suchauftrag des Wohnungssuchenden für das Zustandekommen eines Maklervertrages in Textform erforderlich.
(3) Der Maklervertrag zwischen einem Vermieter und einem Makler kommt mit Erteilung des Auftrages durch den Vermieter und Annahme durch den Makler zustande.
(4) Ist ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen oder sollten Individualvereinbarungen getroffen worden sein, so haben die darin genannten Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.
§ 3 Haftung für Exposé/Eigentümerangabe Da wir nicht alle Objektangaben selbst ermitteln, können wir hierfür auch keine Gewähr übernehmen. Bitte beachten Sie, dass optimierte Grundrisse nicht zwingend maßstabsgetreu sind. Die eingezeichneten Einrichtungsgegenstände dienen teilweise nur der Visualisierung. Verbindliche Angaben sind immer und ausschließlich den genehmigten Originalzeichnungen, Plänen oder Baubeschreibungen zu entnehmen.
Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den anderen Vertragspartner bei der Erbringung seiner
Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen bestmöglich zu unterstützen, um somit beiden Parteien einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf zu ermöglichen.
(1) Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers an Dritte weiterzugeben. Dieser Zustimmung muss in Textform erfolgen.
(2) Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt ein Dritter, dem er die Informationen weitergegeben hat, einen Hauptvertrag mit dem Auftraggeber des Maklers ab, so ist der Kunde verpflichtet, gegenüber dem Makler Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu leisten.
Der Verkäufer erteilt dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in alle behördlichen Akten als auch gegenüber dem WEG-Verwalter zur Ausübung von Rechten, wie sie ihm als Wohnungseigentümer zustehen.
(1) Im Falle dessen, dass es sich um einen zu vermittelnden Kaufvertrag handelt, darf der Makler sowohl für den Verkäufer als auf Käufer provisionspflichtig tätig werden.
(2) Im Falle eines zu vermittelnden Mietvertrages darf der Makler nur entweder für den Vermieter oder nur für den Mieter provisionspflichtig tätig sein.
(1) Sollte der gewünschte Vertragsabschluss nicht zustande kommen, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des erteilten Auftrages entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen (zum Beispiel Insertionskosten, Telefonkosten, Fahrtkosten usw.) zu erstatten. Die Erstattung darf jedoch 15 % der zu erwartenden Provision zzgl. Der jeweils geltenden Umsatzsteuer nicht überschreiten.
(2) Dem Makler steht ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe von 10 % der vorgesehenen Gesamtprovision zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu, wenn der Auftraggeber trotz vorangegangener Unterlassungsaufforderung weiterhin so schwerwiegend gegen den Vertrag verstößt, dass dem Makler objektiv die Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann.
(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden. In diesem Falle ist der pauschale Aufwendungsersatz auf 25,00 € begrenzt.
(4) Vermittelt der Makler nachweislich einen vertragsbereiten Interessenten und schließt der Auftraggeber mit diesem keinen Hauptvertrag ab, so hat der Auftraggeber dem Makler eine Pauschale von 10 % zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer der vereinbarten Provision zu vergüten. Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden.
Dein Immobilien Rathgeber Dünzebacher Straße 35 Telefon: 05651-3354441
Inhaber: Sven Rathgeber 37269 Eschwege Mail: info@rathgeber.immo
Internet: www.rathgeber.immo
(1) Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zu Stande kommt. Die Maklerprovision ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrages (Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag).
(2) Es gilt der im Inserat oder Exposé genannte Provisionssatz.
(3) Bei Kaufobjekten errechnet sich die Provision aus dem Gesamtkaufpreis. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Verkäuferprovision 3,57 % inkl. der geltenden Umsatzsteuer sowie die Käuferprovision 3,57 % inkl. der geltenden Umsatzsteuer jeweils vom im Hauptvertrag genannten Kaufpreis.
(4) Bei Mietobjekten errechnet sich die Provision aus dem monatlichen Mietzins. Bei Staffelmietverträgen wird als Monatsmiete die durchschnittliche Monatsmiete bezogen auf die Gesamtlaufzeit berechnet. Die Provision beträgt. 3 Monatsmieten bei wohnwirtschaftlichen Objekten inkl. der geltenden Umsatzsteuer bzw. bei Gewerbemietobjekten 3 Monatsmieten inkl. Nebenkosten zzgl. Der geltenden Umsatzsteuer.
(5) Sollte in einem schriftlichen Maklervertrag eine andere Vergütung vereinbart sein, so gilt diese als vereinbart.
(6) Der Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Kauf- bzw. Mietvertrags fällig. Die Provision ist zahlbar nach Rechnungserteilung. Der Makler hat das Recht, beim Abschluss des Hauptvertrags anwesend zu sein. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrags ohne die Teilnahme des Maklers, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrags und die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruchs zu erteilen.
(7) Sofern der Hauptvertrag nachträglich aufgehoben wird, entbindet dies den Kunden nicht von dem Provisionsanspruch gegenüber dem Makler.
(8) Im Falle des Verzugs mit Zahlung der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 5 % zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
Ist dem Kunden das vom Makler angebotene Objekt bereits bekannt, so hat er dieses unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen mitzuteilen und auf Verlangen dem Makler zu belegen. Unterlässt der Kunde diesen Hinweis, so hat er dem Makler sämtliche Aufwendungen, die dem Makler dadurch entstehen, dass auf die Vorkenntnis nicht oder verspätet hingewiesen wird, als Schaden zu ersetzen.
(1) Der Makler hat die an den Kunden weitergegebenen Angaben nicht auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Er hat die Angaben weitergegeben, die er vom Verkäufer oder Vermieter/Verpächter oder einem beauftragten Dritten erhalten hat. Es ist daher Aufgabe des Kunden, die Angaben zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt der Makler keine Haftung.
(2) Eine zwischenzeitliche Vermietung bzw. einen zwischenzeitlichen Verkauf behält sich der Makler vor. Ein Haftungsanspruch seitens des Kunden entsteht daraus nicht.
(3) Die Haftung für fahrlässiges Verhalten des Maklers, dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder dem Fehlen einer von dem Makler garantierten bestimmten Eigenschaften beruht.
(4) Der Makler führt weder eine steuerliche noch eine rechtliche Beratung durch. Sollte der Kunde Aussagen des Maklers diesbezüglich vernehmen, ist dies maximal nur als unverbindlicher Hinweis zu verstehen und bei Relevanz immer von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Ansprüche des Kunden gegenüber dem Makler verjähren nach drei Jahren. Sollte die gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall eine kürzere sein, so gilt diese.
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(1) Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der textlichen Bestätigung.
(2) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Maklervertrages nichtig oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil nichtig oder unwirksam ist, ein anderer Teil hingegen gültig oder wirksam. Die jeweils nichtige oder unwirksame Bestimmung soll durch die ersetzt werden, die dem ursprünglich gewollten und den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt, ohne die übrigen Vereinbarungen zuwider zu laufen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Eschwege. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.